Gesetz - EMVG
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
§ 18 Vorverfahren
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 146 des Telekommunikationsgesetzes.

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