Gesetz - EMVG
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
§ 9 Sonstige Kennzeichen und Informationen
(1) Zur Identifizierung muss jedes Gerät mit der Typbezeichnung, der Baureihe, der Seriennummer oder mit anderen Angaben gekennzeichnet sein, die die Zuordnung des Gerätes zu einer EG-Konformitätserklärung ermöglichen.
(2) Zu jedem Gerät sind auf dem Gerät, seiner Verpackung oder den beigegebenen Unterlagen der Name und die Anschrift des Herstellers anzugeben. Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft ansässig, sind auch der Name und die Anschrift seines in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten oder der Person anzugeben, die für das Inverkehrbringen des Gerätes in der Gemeinschaft verantwortlich ist.
(3) Der Hersteller muss auf dem Gerät, seiner Verpackung oder den beigegebenen Unterlagen Angaben über besondere Vorkehrungen machen, die bei Montage, Installierung, Wartung oder Betrieb des Gerätes zu treffen sind, damit es nach Inbetriebnahme mit den grundlegenden Anforderungen des § 4 Abs. 1 übereinstimmt. Bei Geräten für nichtgewerbliche Nutzer müssen diese Angaben in deutscher Sprache abgefasst sein.
(4) Bei Geräten, deren Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 in Wohngebieten nicht gewährleistet ist, ist auf diese Nutzungsbeschränkung in einer vor dem Erwerb erkennbaren Form hinzuweisen.
(5) Jedem Gerät ist eine Gebrauchsanleitung mit allen Informationen beizufügen, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich sind. Bei Geräten für nichtgewerbliche Nutzer muss diese Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache abgefasst sein.

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