Gesetz - EnSiGEntschV
Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz
§ 1 Antrag, zuständige Behörde
(1) Entschädigung nach § 10 Abs. 1 und Härteausgleich nach § 11 Abs. 1 des Energiesicherungsgesetzes (Gesetz) werden auf Antrag durch die zuständige Behörde festgesetzt.
(2) Zuständige Behörde ist die Behörde, die eine Maßnahme auf Grund einer nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung angeordnet hat.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet