Gesetz - EnStatG
Energiestatistikgesetz - EnStatG
§ 12 Erhebung und Aufbereitung
(1) Die Angaben zu § 3 Abs. 3 über Anlagen zur Eigenversorgung werden vom Statistischen Bundesamt aufbereitet.
(2) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln auf Anforderung dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen Einzelangaben für Zusatz- und Sonderaufbereitungen des Bundes.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet