Gesetz - EnStatG
Energiestatistikgesetz - EnStatG
§ 7 Erhebungen über erneuerbare Energieträger
Die Erhebungen erfassen jährlich für das Vorjahr
1.
bei allen Betreibern von Netzen für die allgemeine Versorgung:
a)
die in ihr Netz eingespeiste Elektrizität, die ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Bio-, Deponie-, Klär- oder Grubengas oder aus fester oder flüssiger Biomasse erzeugt wurde,
b)
die Anzahl der Anlagen, deren erzeugte Elektrizität eingespeist wird,
c)
deren installierte Leistung, jeweils nach diesen Energieträgern und Ländern unterteilt;
d)
die vom Einspeiser selbst erzeugte und verbrauchte Elektrizität aus Energieträgern nach Buchstabe a aus Anlagen mit Anschluss an das Netz des Netzbetreibers,
2.
bei höchstens 6 000 Betreibern von Kläranlagen Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
a)
Gewinnung von Gas, auch nach Wärmegehalt,
b)
Verwendung von Gas nach Verwendungsarten,
c)
Abgabe von Gas nach inländischen Abnehmergruppen und Ländern,
d)
Erzeugung und Abgabe von Elektrizität nach Ländern;
3.
bei höchstens 100 Betreibern von Anlagen zur Nutzung der Geothermie Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
a)
Art und Leistung der Anlage,
b)
erzeugte Wärme nach Verwendungsarten,
c)
Abgabe von Wärme nach inländischen Abnehmergruppen und Ländern;
4.
bei höchstens 500 Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Treibstoffen aus Biomasse Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
a)
Art und Leistung der Anlage,
b)
Einsatz von Bioenergieträgern jeweils nach Art und nach Herkunft aus dem In- und Ausland,
c)
erzeugte Biotreibstoffe nach Arten,
d)
Abgabe von Biotreibstoffen nach Arten, nach inländischen Abnehmergruppen und Ländern sowie Einfuhr und Ausfuhr.
Der Energiegehalt der Treibstoffe bemisst sich nach Anhang III der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) in seiner jeweils geltenden Fassung.

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