Gesetz - EnVKV
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - EnVKV
Anlage 1 Kennzeichnungspflicht für Haushaltsgeräte
(Fundstelle: BGBl. I 1997, 2618 - 2619;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Die Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung folgender Richtlinien:
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Richtlinie 86/594/EWG des Rates vom 1. Dezember 1986 über die Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten (ABl. EG Nr. L 344 S. 24), nachfolgend RL 86/594/EWG;
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Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte (ABl. EG Nr. L 45 S. 1), nachfolgend RL 94/2/EG;
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Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen (ABl. EG Nr. L 136 S. 1), nachfolgend RL 95/12/EG;
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Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf das Energieetikett für elektrische Haushaltswäschetrockner (ABl. EG Nr. L 136 S. 28), nachfolgend RL 95/13/EG;
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Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (ABl. EG Nr. L 266 S. 1), nachfolgend RL 96/60/EG;
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Richtlinie 96/89/EG der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 95/12/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen (ABl. EG Nr. L 338 S. 85);
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Richtlinie 97/17/EG der Kommission vom 16. April 1997 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler (ABl. EG Nr. L 118 S. 1), nachfolgend RL 97/17/EG;
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Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen (ABl. EG Nr. L 71 S. 1), nachfolgend RL 98/11/EG;
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Richtlinie 1999/9/EG der Kommission vom 26. Februar 1999 zur Änderung der Richtlinie 97/17/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler (ABl. EG Nr. L 56 S. 46);
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Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte (ABl. EG Nr. L 86 S. 26), nachfolgend RL 2002/31/EG;
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Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen (ABl. EG Nr. L 128 S. 45), nachfolgend RL 2002/40/EG;
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Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/2/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte (ABl. EU Nr. L 170 S. 10), nachfolgend RL 2003/66/EG.
1.
Zu kennzeichnende Gerätearten
Die Arten von netzbetriebenen elektrischen Haushaltsgeräten, die in Spalte 1 der Tabelle 1 aufgeführt sind, unterliegen nach Maßgabe dieser Anlage der Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV. Hiervon ausgenommen sind
1.
Gerätemodelle der in Zeilen 1 bis 5 sowie 7 und 8 der Tabelle 1 aufgeführten Gerätearten, die auch aus anderen Energiequellen, wie Batterien, betrieben werden können,
2.
Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1), die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, wie Batterien, vermarktet werden.
2.
Beginn der Kennzeichnungspflicht
Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV beginnt zu dem Zeitpunkt, der in Spalte 2 der Tabelle 1 für die einzelnen Gerätearten aufgeführt ist.
3.
Ermittlung der erforderlichen Angaben
(1) Die nach dieser Anlage erforderlichen Angaben sind anhand harmonisierter Normen zu ermitteln, die im Auftrag der Kommission durch die zuständigen Normungsgremien erarbeitet und angenommen worden sind, soweit die Referenznummern der harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und die Referenznummern der sie umsetzenden deutschen Normen im Bundesanzeiger veröffentlicht sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Angaben über Geräuschemissionen gemäß RL 86/594/EWG zu ermitteln. Diese Angaben sind zu machen, wenn der Schalleistungspegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei denn, daß Gerät ist ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt. Werden Angaben über Geräuschemissionen gemacht, ohne daß hierzu eine Verpflichtung besteht, so gilt Satz 1 ebenfalls.
4.
Etiketten
Die Etiketten müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Spalte 3 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Anhängen von Richtlinien der Kommission ergeben. Sofern in den vorgenannten Anhängen von Richtlinien mehrere Sprachfassungen wiedergegeben sind, ist die deutschsprachige Fassung zu verwenden.
5.
Datenblätter
Die Datenblätter müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Spalte 4 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Anhängen von Richtlinien der Kommission ergeben. Sie sind in deutscher Sprache abzufassen.
6.
Nicht ausgestellte Geräte
Wird ein der Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV unterliegendes Gerät auf den in § 5 EnVKV beschriebenen Wegen angeboten, bei denen Interessenten die Produkte nicht ausgestellt sehen, so müssen die Angaben in den Angeboten in Versandhandelskatalogen, Katalogen, im Internet sowie im Telefonmarketing oder in Angeboten, die schriftlich oder mittels sonstiger elektronischer Medien verbreitetet werden, den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Spalte 5 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Anhängen von Richtlinien der Kommission ergeben. Diese Anforderungen gelten auch für Angebote von Einbaugeräten für Einbauküchen.
7.
Klasseneinteilung
Die Klassen für die Energieeffizienz sowie gegebenenfalls für weitere Angaben über Eigenschaften der Gerätemodelle werden gemäß den in Spalte 6 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Anhängen von Richtlinien der Kommission ermittelt.
8.
Technische Dokumentation
(1) Die technische Dokumentation nach § 6 EnVKV hat zu enthalten:
1.
Name und Anschrift des Lieferanten sowie bei Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1) die Marke,
2.
eine allgemeine, für eine Identifizierung ausreichende Beschreibung des Gerätemodells,
3.
Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wesentlichen konstruktiven Merkmalen des Gerätemodells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,
4.
Berichte über Messungen, die auf Grundlage von europäischen Normen durchgeführt wurden, die nach Maßgabe der Ziffer 3 dieser Anlage für die jeweilige Geräteart maßgeblich sind,
5.
Bedienungsanleitungen, soweit solche zum Gerät mitgeliefert werden.
(2) Werden bei Haushaltskühl- und -gefriergeräten sowie deren Kombinationen oder bei Raumklimageräten (Zeilen 1 und 7 der Tabelle 1) Angaben für eine bestimmte Modellkombination durch Berechnungen auf der Grundlage der Bauart oder durch Extrapolation von anderen Modellkombinationen ermittelt, sollten Einzelheiten über diese Berechnung oder Extrapolationen und über die zur Verifizierung der Berechnungen durchgeführten Prüfungen angegeben werden. Die Prüfungen sollten genaue Angaben zum mathematischen Modell für die Leistungsberechnung und zu den zur Verifizierung dieses Modells durchgeführten Messungen enthalten.
9.
Ersetzung der Richtlinien durch Verordnungen der Europäischen Union
Sofern die nachfolgenden Richtlinien durch Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 ersetzt wurden, bestimmen sich die Inhalte der Kennzeichnungspflicht nach Anlage 2.
Tabelle 1
Spalte123456
 (Geräteart)(Beginn der Kennzeichnungspflicht)(Etiketten)(Datenblätter)(Nicht ausgestellte Geräte)(Klasseneinteilung) )
Zeile      
1Elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte1.1.1998Anhang I der RL 94/2/EG, geändert durch RL 2003/66/EGAnhänge II und IV der RL 94/2/ EG, geändert durch RL 2003/66/EGAnhang III der RL 94/2/ EG, geändert durch RL 2003/66/EGAnhang V der RL 94/2/EG, geändert durch RL 2003/66/EG
2Elektrische Haushaltswaschmaschinen ausgenommen:1.1.1998Anhang I der RL 95/12/EGAnhang II der RL 95/ 12/EGAnhang III der RL 95/ 12/EGAnhang IV der RL 95/ 12/EG
- Geräte ohne Schleudervorrichtung
- Geräte mit getrennten Wasch- und Schleuderbehältern (z.B. Doppelbehältermaschinen)
3Elektrische Haushaltswäschetrockner1.1.1998Anhang I der RL 95/13/EGAnhang II der RL 95/13/EGAnhang III der RL 95/13/EGAnhang IV der RL 95/13/EG
4Elektrische kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten1.1.1998Anhang I der RL 96/60/EG 1)Anhang II der RL 96/60/EGAnhang III der RL 96/60/EGAnhang IV der RL 96/60/EG
5Elektrische Haushaltsgeschirrspüler1.3.1999Anhang I der RL 97/17/EGAnhang II der RL 97/17/EGAnhang III der RL 97/17/EGAnhang IV der RL 97/17/EG
6Mit Netzspannung betriebene Haushaltslampen (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflampen (einschl. ein- und zweiseitig gesockelte Lampen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät) 2) ausgenommen: 3)1.7.1999Anhang I der RL 98/11/EGAnhang II der RL 98/11/EGAnhang III der RL 98/11/EGAnhang IV der RL 98/11/EG
-Lampen mit einem Lichtstrom über 6 500 Lumen
-Lampen mit einer Leistungsaufnahme von unter 4 Watt
-Reflektorlampen
-Lampen, die nicht in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts (im Wellenlängenbereich zwischen 400 und 800 nm) vermarktet werden
-Lampen, die als Teil eines Gerätes vermarktet werden, dessen Hauptverwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist, es sei denn, die Lampe wird (z.B. als Ersatzteil) getrennt angeboten oder ausgestellt.
7Netzbetriebene Raumklimageräte im Sinne der Europäischen Normen EN 255-1, EN 814-1 oder gemäß den in Ziffer 3 dieser Anlage genannten harmonisierten Normen ausgenommen:1.1.2003Anhang I der RL 2002/31/ EGAnhang II der RL 2002/31/ EGAnhang III der RL 2002/31/ EGAnhang IV der RL 2002/31/ EG
- Luft- Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpengeräte
- Geräte mit einer Leistung (Kühlleistung) über 12 Kilowatt
8Netzbetriebene Elektrobacköfen im Sinne der in Ziffer 3 dieser Anlage genannten harmonisierten Normen einschließlich Öfen, die Teil größerer Geräte sind 4) ausgenommen: tragbare Öfen, die keine ortsfesten Geräte sind und deren Gewicht unter 18 Kilogramm liegt, soweit sie nicht für den Einbau bestimmt sind1.1.2003Anhang I der RL 2002/40/EGAnhang II der RL 2002/40/EGAnhang III der RL 2002/40/EGAnhang IV der RL 2002/40/EG

1)
Im Text des Etiketts ist die unter dem Wort "Energieverbrauch" (Randnummer V) stehende Erläuterung "(für Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität)" durch die Erläuterung "(Zum Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität bei 60 Grad C)" zu ersetzen.
2)
Wenn das Gerät vom Endverbraucher demontiert werden kann, ist "Lampe" im Sinne der EnVKV die eigentliche Lichtquelle.
3)
Die von der Kennzeichnungspflicht ausgenommenen Lampen können mit einem Etikett und einem Datenblatt versehen werden, wenn harmonisierte Messnormen gemäß Ziffer 3 Abs. 1 der Anlage 1 verabschiedet und veröffentlicht worden sind.
4)
Der Energieverbrauch von Dampfgarfunktionen, ausgenommen Heißdampf-Funktionen, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

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