Gesetz - ErholNutzG
Erholungsnutzungsrechtsgesetz - ErholNutzG
§ 4 Zinsanpassungen
Nutzer und Grundstückseigentümer sind verpflichtet, in den Erbbaurechtsvertrag eine Bestimmung aufzunehmen, die eine Anpassung des Erbbauzinses an veränderte Verhältnisse vorsieht. § 46 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.