Gesetz - ErholNutzG
Erholungsnutzungsrechtsgesetz - ErholNutzG
§ 5 Ermäßigung des Erbbauzinses
Der vom Nutzer zu entrichtende Erbbauzins ermäßigt sich
- 1.
- in den ersten zwei Jahren auf ein Viertel,
- 2.
- in den folgenden zwei Jahren auf die Hälfte und
- 3.
- in den darauf folgenden zwei Jahren auf drei Viertel