Gesetz - ErholNutzG
Erholungsnutzungsrechtsgesetz - ErholNutzG
§ 8 Anwendbarkeit des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
Auf die nach diesem Gesetz zu bestellenden Erbbaurechte finden im übrigen die für den Eigenheimbau geltenden Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes entsprechende Anwendung; § 57 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist nicht anzuwenden.