Gesetz - EU/EWR HwV
EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV
§ 4 Gleichgestellte Ausbildungen
(1) Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz abgeschlossen wurden, sind den in § 3 genannten beruflichen Qualifikationen gleichgestellt, wenn sie von diesem Staat im Hinblick auf die jeweilige Tätigkeit als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen. Die Gleichstellung gilt auch in Bezug auf die Qualifikationsstufe. Dasselbe gilt, wenn eine Ausbildung in dem Staat, in dem sie durchgeführt wurde, aus Gründen des Bestandsschutzes auch dann zur Ausübung eines Berufs berechtigt, wenn die Qualifikation nicht oder nicht mehr den derzeitigen Anforderungen dieses Staates entspricht.
(2) In anderen Staaten durchgeführte Ausbildungen sind den in § 3 genannten beruflichen Qualifikationen gleichgestellt, wenn
1.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweiz der Antragstellerin oder dem Antragsteller aufgrund einer solchen Ausbildung die Ausübung eines Berufs gestattet hat, für den dieser Staat eine bestimmte Qualifikation voraussetzt, und
2.
die Antragstellerin oder der Antragsteller diesen Beruf mindestens drei Jahre lang auf dem Gebiet des betreffenden Staates ausgeübt hat.

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