Gesetz - EWGSichV
Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse
§ 2 Zuständige Stelle
(1) Die Sicherheit ist bei der zuständigen Stelle zu leisten. Zuständige Stelle ist
- 1.
- die gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen zuständige Marktordnungsstelle,
- 2.
- die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen bestimmte zuständige Stelle,
- 3.
- die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen als für die Durchführung bestimmte zuständige Stelle oder
- 4.
- die nach Landesrecht zuständige Stelle, soweit durch Bundesrecht keine zuständige Stelle bestimmt ist.
(2) Ist die zuständige Stelle nach Absatz 1 Nr. 3 eine Dienststelle der Bundesfinanzverwaltung, so bleiben abweichende Zuständigkeitsregelungen nach der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 23. Juni 2003 (BGBl. I S. 951) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.