Gesetz - FachkAußPrV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Fachkaufmann für Außenwirtschaft/zur Geprüften Fachkauffrau für Außenwirtschaft nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen Qualifikationen, die folgenden Aufgaben unter Berücksichtigung der ökonomischen, ökologischen und sozialen Dimensionen eines nachhaltigen Wirtschaftens eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:
1.
Import-, Export- und Transithandelsgeschäfte anbahnen und abwickeln;
2.
Vorschläge und Entscheidungshilfen zur Unternehmenspolitik im Bereich der außenwirtschaftlichen Aktivitäten entwickeln;
3.
Kooperationen mit Außenhandelsunternehmen vorbereiten, Vertriebs- und Importorganisationen im In- und Ausland aufbauen;
4.
Auslandsmarketing planen und durchführen;
5.
Führungsaufgaben wahrnehmen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft".

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