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Gesetz - FahrschAusbO 2012
Fahrschüler-Ausbildungsordnung
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Eingangsformel
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Inhaltsübersicht
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§ 1 Ziel und Inhalt der Ausbildung
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§ 2 Art und Umfang der Ausbildung
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§ 3 Allgemeine Ausbildungsgrundsätze
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§ 4 Theoretischer Unterricht
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§ 5 Praktischer Unterricht
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§ 6 Abschluss der Ausbildung
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§ 7 Ausnahmen
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§ 8 Ordnungswidrigkeiten
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§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Schlussformel
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Anlage 1 (zu § 4)
Rahmenplan für den Grundstoff (12 Doppelstunden) für alle Klassen
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Anlage 2.1 (zu § 4)
Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen A, A2, A1 (4 Doppelstunden), in der Klasse AM (2 Doppelstunden)
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Anlage 2.2 (zu § 4)
Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse B (2 Doppelstunden)
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Anlage 2.3 (zu § 4)
Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse C (10 Doppelstunden), in der Klasse C1 (6 Doppelstunden)
-
Anlage 2.4 (zu § 4)
Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse CE (4 Doppelstunden)
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Anlage 2.5 (zu § 4)
Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen D (18 Doppelstunden) und D1 (10 Doppelstunden)
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Anlage 2.6 (zu § 4)
Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse L (2 Doppelstunden)
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Anlage 2.7 (zu § 4)
Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse T (6 Doppelstunden)
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Anlage 2.8 (zu § 4 Absatz 4)
Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff
-
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1)
Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen
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Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3)
Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C und CE
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Anlage 5 (zu § 5 Absatz 4)
Praktische Mindestausbildung in den Klassen D1, D, D1E und DE
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Anlage 6 (zu § 5 Absatz 5)
Für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T
Funktions- und Sicherheitskontrolle
sowie entsprechende Handfertigkeiten
Kontrolle der Kraftfahrzeuge und
Anhänger auf Verkehrs- und Betriebssicherheit
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Anlage 7.1 (zu § 6 Absatz 2)
Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen Mindestunterricht
(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
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Anlage 7.2 (zu § 6 Absatz 2)
Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen AM, A, A1, A2, B, BE, C1, C1E, C, CE und T
(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
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Anlage 7.3 (zu § 6 Absatz 2)
Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen D1, D1E, D und DE
(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
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