Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3/4 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen von Ergebnissen (§ 3 Nr. 5) | - a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben mitgestalten, insbesondere Verbesserungen der Arbeitsumgebung unter Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte anregen - b)
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und abstimmen - c)
Material, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel bereitstellen und betriebsbereit machen - d)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten
| 3*) | | | |
| | - e)
Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen betriebsbereit machen und überprüfen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen - f)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen - g)
Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand von Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
| | | | 3*) |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Nr. 6) | - a)
technische Zeichnungen sowie Skizzen und Stücklisten anfertigen und anwenden - b)
Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden - c)
Mess- und Prüfdaten lesen und dokumentieren
| 4*) | | | |
- d)
Informationen beschaffen und auswerten, Informations- und Kommunikationstechniken nutzen; Daten sichern und schützen - e)
deutsche und fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden - f)
technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen und Diagramme, anwenden
| | 2*) | | |
- g)
Versuche und Arbeitsabläufe protokollieren sowie Arbeitspläne erstellen und anwenden
| | | 2*) | |
- h)
mit anderen Funktionsbereichen des Betriebes zusammenarbeiten, betriebliche Kommunikation nutzen und bei Entscheidungsprozessen mitwirken - i)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse abstimmen und auswerten - k)
branchenübliche Standardsoftware anwenden
| | | | 4*) |
7 | Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 7) | - a)
Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produktqualität beachten
| 2*) | | | |
- b)
tätigkeitsbezogene Elemente des Qualitätsmanagementsystems des Betriebes anwenden
| | | 2*) | |
- c)
Prüfergebnisse auswerten und qualitätssichernde statistische Verfahren anwenden - d)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren - e)
Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen Arbeitsbereich anwenden
| | | | 4*) |
8 | Bereitstellen von Werkzeugen sowie von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 8) | - a)
Werkstoffe und Halbzeuge nach Form, Art und Beschaffenheit sowie nach Bearbeitbarkeit unterscheiden - b)
Werkstoffe zum Schleifen, Läppen und Polieren bereitstellen - c)
Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften unterscheiden und auf ihre Verwendbarkeit prüfen; Fehlmengen, Mängel, Falschlieferungen und Schäden feststellen und melden - d)
Transport und Lagerung von Betriebs- und Hilfsstoffen sowie von Produkten sicherstellen
| 4 | | | |
- e)
Waren annehmen und anhand von Begleitpapieren auf Richtigkeit, Art, Menge, Beschaffenheit und Absender prüfen sowie Wareneingangsdaten erfassen
| | 2 | | |
9 | Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 9) | - a)
Werkzeuge, Messgeräte und Prüfzeuge überprüfen und pflegen - b)
Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, kennzeichnen, auffüllen, wechseln und der Entsorgung zuführen; rechtliche Bestimmungen und betriebliche Vorschriften beachten
| 3*) | | | |
- c)
Betriebsbereitschaft der Produktionsanlagen sicherstellen, Verschleißteile austauschen und den Austausch veranlassen - d)
Maschinen und technische Einrichtungen nach Wartungs- und Inspektionsplänen, insbesondere unter Berücksichtigung von Prüfwerten, von Betriebs- und Hilfsstoffen sowie der Wartungshäufigkeit, warten
| | | | 3*) |
10 | Messen und Prüfen, Endkontrolle (§ 3 Nr. 10) | - a)
Mess- und Prüfmittel sowie Prüfverfahren auswählen und anwenden - b)
mit optischen, mechanischen und elektronischen Prüfmitteln, insbesondere Formabweichungen, Längen, Winkel und Zentrierungen, prüfen
| 6*) | | | |
- c)
optische Bauelemente auf Eigenschaften und Abweichungen, insbesondere auf Oberflächenfehler und Werkstofffehler, prüfen
| | 4*) | | |
- d)
Funktion von Baugruppen prüfen, Messprotokolle erstellen und auswerten
| | | 2*) | |
- e)
Korrekturen durchführen und veranlassen - f)
Endkontrolle durchführen und Messprotokolle auswerten und dokumentieren - g)
Produkte zusammenstellen und verpacken
| | | | 5*) |
11 | Grundlagen der Metallbearbeitung (§ 3 Nr. 11) | - a)
Flächen und Formen an Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen eben, winklig und parallel auf Maß feilen
| 4 | | | |
- b)
Außen- und Innengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden - c)
Werkstücke nach Anriss mit Handsäge trennen - d)
Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen mit ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken - e)
Bleche und Profile umformen - f)
Werkstücke durch Drehen sowie Stirn-, Umfangs- und Planfräsen bearbeiten - g)
Werkstücke unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben und verstiften, Schraubverbindungen herstellen
| | 4 | | |
12 | Fügen (§ 3 Nr. 12) | - a)
Kittverfahren in Abhängigkeit von Toleranzen und Stückzahlen auswählen und anwenden, insbesondere provisorische, reguläre, Block- und Punktkittung - b)
Kittarten nach Eigenschaften unterscheiden - c)
Werkzeuge und Vorrichtungen zum Fixieren, Zentrieren und Justieren anwenden - d)
Verbindungen verfahrensabhängig lösen
| 4 | | | |
- e)
optische Bauelemente schutzlackieren
| | 2 | | |
- f)
Bauteile und Vorrichtungen vorbereiten und verkleben - g)
Klebeverbindungen lösen
| | | 4 | |
- h)
Arbeitsplatz, Bauteile und Vorrichtungen vorbereiten und Bauteile feinkitten - i)
Bauteile und Ansprengkörper vorbereiten und durch Adhäsion verbinden, Verbindungen lösen
| | | | 5 |
13 | Reinigen von optischen Bauelementen und Baugruppen (§ 3 Nr. 13) | - a)
Reinigungsmethoden Werkstoffen zuordnen - b)
optische Bauelemente und Baugruppen von Hand reinigen - c)
optische Bauelemente und Baugruppen zur maschinellen Reinigung vorbereiten
| 3*) | | | |
| - d)
Reinigungsbäder nach betrieblichen Vorschriften ansetzen und prüfen, Reinigungsmittel einer umweltgerechten Entsorgung zuführen - e)
Hilfsmittel vor Bestückung der Reinigungsanlage auswählen, Reinigungsanlage bestücken und bedienen
| | | | 3*) |
14 | Herstellen von plan- und rundoptischen Bauelementen (§ 3 Nr. 14) | manuelles Bearbeiten- a)
Glasplatten durch Anritzen und Brechen mit Werkzeugen und Vorrichtungen unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften trennen - b)
Rohglas, insbesondere Glasblöcke, Stangen und Platten, unter Berücksichtigung der Werkstoff- und Werkzeugeigenschaften trennschleifen - c)
Läppmittel und Läppwerkzeuge auswählen, Aufmaße sowie Bewegungsabläufe zum Erreichen der geforderten Lage- und Formtoleranzen anwenden - d)
Polierwerkzeuge unter Berücksichtigung der geometrischen Anforderungen auswählen, Poliermittelträger herstellen und abrichten Poliermittelträger und Poliermittel den Werkstoffen zuordnen und anwenden; Bewegungsabläufe zum Erreichen der geforderten Formtoleranzen ausführen
| 17 | | | |
maschinelles Bearbeiten- e)
Rohglas und Halbzeuge, insbesondere durch Kitten und Spannen, zum Trennschleifen vorbereiten, befestigen sowie Bearbeitungsdaten unter Berücksichtigung von Auf- und Endmaßen, Werkzeug- und Werkstückeigenschaften einstellen - f)
Maschinenwerte zum Schleifen ermitteln und einstellen sowie Befestigungsverfahren festlegen - g)
Läppmittel und Werkzeuge auswählen, Bearbeitungszeiten festlegen sowie Maschinenwerte dem jeweiligen Verwendungszweck zuordnen und einstellen - h)
Polierwerkzeuge unter Berücksichtigung der geometrischen und fertigungstechnischen Anforderungen auswählen, Poliermittelträger und Poliermittel dem Fertigungsprozess zuordnen und anwenden; Poliermittelträger herstellen und abrichten sowie Bewegungsabläufe an den Poliermaschinen einstellen und optimieren
| | 6 | | |
- i)
Programme für numerisch gesteuerte Fertigungsmaschinen erstellen, aufrufen und anwenden sowie Korrekturwerte eingeben, Bauelemente herstellen
| | | 16 | |
- k)
Zentrierglocken herrichten, Spann- und Ausrichtverfahren auswählen und optische Bauelemente ausrichten sowie Linsen zentrierschleifen
| | | | 3 |
15 | Oberflächenveredelung (§ 3 Nr. 15) | - a)
Beschichtungsmaterialien unterscheiden und den Verfahren zuordnen - b)
Bauelemente zum Beschichten vorbereiten - c)
Beschichtungsanlagen prozessbezogen vorbereiten, bestücken und bedienen - d)
Oberflächen nach der Beschichtung auf Festigkeit, Reflexion und Transmission prüfen
| | | 6 | |
16 | Montieren und Justieren von optischen und feinmechanischen Bauteilen zu Baugruppen (§ 3 Nr. 16) | - a)
Bauteile montagegerecht lagern, nach technischen Unterlagen zur Montage vorbereiten und für den funktionsgerechten Einbau prüfen - b)
Betriebsmittel, Werkzeuge und Vorrichtungen auswählen und bereitstellen - c)
Bauteile nach technischen Unterlagen, insbesondere durch Kleben, Verschrauben und Klemmen, zu Baugruppen montieren - d)
Bauteile unter Beachtung der Maß- und Lagetoleranzen während des Montagevorganges justieren und sichern - e)
voneinander abhängige Einzelfunktionen während des Montagevorganges prüfen - f)
Baugruppen in eingebautem Zustand auf Funktion prüfen und Ergebnisse dokumentieren
| | | | 6 |
17 | Bedienen der Produktionsanlagen, Überwachen des Produktionsablaufes (§ 3 Nr. 17) | - a)
Betriebsbereitschaft von Produktionseinrichtungen sicherstellen und diese in Betrieb nehmen - b)
Betriebsdaten an Produktionsanlagen in Abhängigkeit von Werkzeug, Werkstück sowie Verfahrenstechnik bestimmen und einhalten
| 2 | | | |
- c)
Produktionsprozesse und Funktionsmerkmale unter Berücksichtigung der Qualitätsanforderungen überwachen, ändern und dokumentieren - d)
Programmabläufe von Anlagen überwachen
| | 6 | | |
- e)
mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen und Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen - f)
Produktionsprozesse und Funktionsmerkmale nach Vorgabe überwachen und ändern - g)
Störungen an Produktionsanlagen feststellen, eingrenzen und beheben sowie deren Behebung veranlassen
| | | | 8 |
18 | Aufbauen und Prüfen von pneumatischen Steuerungen (§ 3 Nr. 18) | - a)
Schalt- und Funktionspläne pneumatischer Systeme skizzieren - b)
pneumatische Schaltungen nach Schaltplänen aufbauen und prüfen - c)
Druck in pneumatischen Systemen messen, einstellen und kontrollieren
| | | | 3 |
19 | Herstellen von Einzel- und Serienteilen (§ 3 Nr. 19) | - a)
Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung unterschiedlicher Präzisionsanforderungen auswählen und einsetzen - b)
Prozessparameter ermitteln, einstellen und optimieren - c)
Einzel- und Serienteile durch konventionelle und numerische Bearbeitungsverfahren herstellen
| | | | 21 |
20 | Kundenorientiertes Handeln (§ 3 Nr. 20) | - a)
Kundengespräche situationsgerecht führen - b)
technische Bestellannahmen, Muster, Rücksendungen und Aufträge für Sonderanfertigungen bearbeiten - c)
Wartungs- und Pflegehinweise erläutern - d)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis darstellen
| | | | 4*) |