Gesetz - FFG
Filmförderungsgesetz - FFG
§ 1 Filmförderungsanstalt
(1) Die Filmförderungsanstalt (FFA) fördert als bundesweite Filmförderungseinrichtung die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die FFA hat ihren Sitz in Berlin.

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