Gesetz - FFG
Filmförderungsgesetz - FFG
§ 19 Nicht förderungsfähige Filme
Förderungshilfen dürfen nicht gewährt werden, wenn der Referenzfilm, der neue Film oder das Filmvorhaben gegen die Verfassung oder gegen die Gesetze verstoßen oder das sittliche oder religiöse Gefühl verletzen. Gleiches gilt für Referenzfilme, neue Filme oder Filmvorhaben, die unter Berücksichtigung des dramaturgischen Aufbaus, des Drehbuchs, der Gestaltung, der schauspielerischen Leistungen, der Kameraführung oder des Bildschnitts nach dem Gesamteindruck von geringer Qualität sind. Nicht zu fördern sind ferner Referenzfilme, neue Filme und Filmvorhaben, die sexuelle Vorgänge oder Brutalitäten in aufdringlich vergröbernder spekulativer Form darstellen.