Gesetz - FFG
Filmförderungsgesetz - FFG
§ 22 Referenzfilmförderung
(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines programmfüllenden Films als Zuschuss gewährt, wenn der Film mindestens 150 000 Referenzpunkte erreicht hat (Referenzfilm). Die Referenzpunkte werden aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt. Hat der Referenzfilm das Prädikat „besonders wertvoll“ der Filmbewertungsstelle Wiesbaden erhalten, beträgt die nach Satz 1 maßgebliche Referenzpunktzahl 100 000.
(2) Die Referenzpunktzahl aus dem Zuschauererfolg entspricht der Besucherzahl im Zeitraum eines Jahres nach der Erstaufführung in einem Filmtheater im Inland gegen Entgelt. Es sind nur solche Besucherinnen und Besucher zu berücksichtigen, die den marktüblichen Eintrittspreis bezahlt haben. Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen, bei denen die Eintrittskarte für die Filmaufführung nur gemeinsam mit einer Eintrittskarte für eine andere Veranstaltung erworben werden kann, werden nur dann berücksichtigt, wenn die Filmaufführung den Schwerpunkt der Aufführung darstellt. Die Berücksichtigung des Erfolges bei Festivals und Preisen setzt voraus, dass der Film im Inland eine Besucherzahl von mindestens 50 000 erreicht hat.
(3) Preise und Erfolge bei Festivals werden wie folgt berücksichtigt:
- 1.
- Auszeichnung eines Films mit dem Deutschen Filmpreis oder dem Golden Globe oder dem Academy Award ("Oscar") oder dem Wettbewerbshauptpreis auf den Festivals in Cannes, Berlin oder Venedig mit jeweils 300 000 Referenzpunkten,
- 2.
- Auszeichnung eines Films mit dem Europäischen Filmpreis, Wettbewerbshauptpreis auf sonstigen international bedeutsamen Festivals, Nominierung eines Films für den Deutschen Filmpreis oder den Golden Globe oder den Academy Award ("Oscar") sowie eine Teilnahme am Hauptwettbewerb der Festivals in Cannes, Berlin oder Venedig mit jeweils 150 000 Referenzpunkten,
- 3.
- Teilnahme am Hauptwettbewerb von sonstigen international bedeutsamen Festivals oder die Nominierung für den Europäischen Filmpreis mit jeweils 50 000 Referenzpunkten.
(4) Die Höchstförderungssumme nach Absatz 1 beträgt 2 000 000 Euro.
(5) Bei internationalen Gemeinschaftsproduktionen dürfen Förderungshilfen nur bis zur Höhe der Beteiligung nach § 16 oder § 16a gewährt werden.
(6) Die für die Referenzfilmförderung zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Hersteller nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen. Erreicht ein Film in einem Kalenderjahr weniger als 10 000 Referenzpunkte, werden diese nur dann berücksichtigt, wenn sie zusammen mit noch nicht berücksichtigten Referenzpunkten aus anderen Kalenderjahren, die nach Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 5 oder § 23 Abs. 1 Satz 2 maßgeblich sind, mindestens 10 000 Referenzpunkte ergeben.