Gesetz - FFG
Filmförderungsgesetz - FFG
§ 23 Dokumentar-, Kinder-, Erstlingsfilme und Filme mit niedrigen Herstellungskosten
(1) Bei Kinder- und Erstlingsfilmen sowie Filmen mit Herstellungskosten unter 1 000 000 Euro beträgt die nach § 22 Abs. 1 maßgebliche Referenzpunktzahl 50 000 oder, wenn der Film das Prädikat „besonders wertvoll“ der Filmbewertungsstelle Wiesbaden erhalten hat, 25 000, bei Dokumentarfilmen 25 000. Bei Dokumentar- und Kinderfilmen entspricht die Referenzpunktzahl des Zuschauererfolgs der Besucherzahl im Zeitraum der ersten beiden Jahre nach Erstaufführung in einem Filmtheater im Inland. Sofern ein Dokumentarfilm, ein Kinderfilm, ein Erstlingsfilm oder ein Film mit Herstellungskosten unter 1 000 000 Euro die nach Satz 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 maßgebliche Referenzpunktzahl überschreitet, aber insgesamt 150 000 Referenzpunkte nicht erreicht, wird er mit 150 000 Referenzpunkten gewertet.
(2) Die Berücksichtigung des Erfolges bei Festivals und Preisen setzt voraus, dass der Dokumentar-, Kinder- oder Erstlingsfilm oder Film mit niedrigen Herstellungskosten im Inland zumindest eine Besucherzahl von 25 000 erreicht hat. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie bestimmen, welche weiteren Festivalteilnahmen auf international und überregional bedeutsamen Festivals ergänzend zu den gemäß § 22 Abs. 3 festgelegten Erfolgen zu berücksichtigen sind. Dabei ist der Festivalpraxis bei Kinder- und Dokumentarfilmen ausreichend Rechnung zu tragen.

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