Gesetz - FFG
Filmförderungsgesetz - FFG
§ 30 Einbeziehung von Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Ist die Gegenseitigkeit verbürgt, so können in die Förderung nach den §§ 22 und 23 jährlich bis zu drei Filme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einbezogen werden. Dabei ist nur die im Inland erreichte Besucherzahl maßgebend.

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