Gesetz - FFG
Filmförderungsgesetz - FFG
§ 59 Förderung der Weiterbildung
(1) Die FFA kann Förderungshilfen für Maßnahmen der filmberuflichen Weiterbildung gewähren.
(2) Die Förderungshilfen können an Träger von Schulungsmaßnahmen als Zuschüsse vergeben werden; sie können an sonstige Antragsteller als Zuschüsse oder, wenn die Weiterbildungsmaßnahme von erheblichem wirtschaftlichen Nutzen für sie ist, ganz oder teilweise als Darlehen gewährt werden.
(3) Die FFA regelt die näheren Einzelheiten über Art und Inhalt der Förderungshilfen durch Richtlinie. § 63 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) § 32 Abs. 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

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