Gesetz - FFG
Filmförderungsgesetz - FFG
§ 68 Aufteilung der Mittel auf die Förderungsarten
(1) Die Einnahmen der FFA sind unter Berücksichtigung des Vorwegabzuges gemäß den §§ 67a und 67b nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 und 2 wie folgt zu verwenden:
- 1.
- 37 vom Hundert für die Referenzfilmförderung (§ 22),
- 2.
- 8,5 vom Hundert für die Projektfilmförderung (§ 32),
- 3.
- 2 vom Hundert für die Förderung des Kurzfilms (§ 41),
- 4.
- 3 vom Hundert für die Förderung von Drehbüchern (§ 47),
- 5.
- 8 vom Hundert für die Förderung gemäß § 56 Abs. 2, 17,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 56 Abs. 3, 4 und 5,
- 6.
- 10 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53, davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs,
- 7.
- 12,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53a, davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs,
- 8.
- 1,5 vom Hundert für die Förderung der Weiterbildung und sonstige Maßnahmen (§§ 59 und 60).
(2) Alle nicht im Wirtschaftsplan vorgesehenen Einnahmen sowie durch Minderausgaben frei werdende Mittel sind zu zwei Dritteln entsprechend der prozentualen Aufteilung in Absatz 1 und zu einem Drittel entsprechend der prozentualen Aufteilung in § 67a Abs. 1 zu verwenden.
(3) Die aus revolvierenden Krediten zurückfließenden Mittel sind grundsätzlich dem gleichen Verwendungszweck zuzuführen. Über Ausnahmen entscheidet der Verwaltungsrat im Rahmen des Abweichungsspielraums gemäß § 69.
(4) Für die Förderung gemäß § 32 Abs. 6 dürfen nicht mehr als 25 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 2 verwendet werden. Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 2 zuzuführen.
(5) Für die Förderung gemäß § 53a Abs. 6 dürfen nicht mehr als 10 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 6 verwendet werden. Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 6 zuzuführen.