Gesetz - FFG
Filmförderungsgesetz - FFG
§ 68a Verwendung für sonstige Aufgaben
Von den Einnahmen der FFA dürfen nicht mehr als 10 vom Hundert für die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 verwendet werden. Über die konkrete Aufteilung der Mittel entscheidet das Präsidium auf Vorschlag des Vorstandes.

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