Gesetz - FFG
Filmförderungsgesetz - FFG
§ 7 Vergabekommission
(1) Als ständige Kommission wird eine Vergabekommission eingerichtet. Sie entscheidet über Förderungshilfen im Rahmen der Projektfilmförderung sowie über Förderungsmaßnahmen gemäß den §§ 59 und 60, soweit dies nicht gemäß § 64 Abs. 2 in die Zuständigkeit des Vorstandes fällt.
(2) Die Vergabekommission besteht aus zwölf Mitgliedern. Diese müssen auf dem Gebiet des Filmwesens sachkundig sein und sollen über eine maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung verfügen. Ein Mitglied muss zudem in Finanzierungsfragen sachverständig sein. Die Mitglieder haben Stellvertretungen. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(3) Mitglieder werden nach § 8 für höchstens drei Jahre benannt. Sie können einmal wiederbenannt werden. Eine Person kann später erneut als Mitglied benannt werden, wenn seit Beendigung ihrer letzten Mitgliedschaft fünf Jahre vergangen sind. Frauen sollen bei der Benennung von Mitgliedern in der Vergabekommission angemessen berücksichtigt werden. Die Vorschriften des Bundesgremienbesetzungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4) Für die Benennung der stellvertretenden Mitglieder gilt Absatz 3 entsprechend. Für ihre Wiederbenennung bleiben Amtsperioden, bei denen sie an nicht mehr als einem Drittel der Sitzungen mitgewirkt haben, außer Betracht.
(5) Die Vergabekommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsitz und seine Stellvertretung. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwaltungsrates bedarf.
(6) Die Vergabekommission ist bei Anwesenheit von sieben Mitgliedern beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.