Gesetz - FFG
Filmförderungsgesetz - FFG
§ 9 Befangenheit
(1) Stehen Mitglieder der Organe und Kommissionen zu einem Dritten in vertraglichen oder organschaftlichen Beziehungen, die geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, dürfen sie an Beschlüssen, insbesondere Beschlüssen über die Gewährung von Förderungshilfen, die den Dritten begünstigen können, nicht mitwirken. § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(2) Beschlüsse, an denen Mitglieder entgegen Absatz 1 mitgewirkt haben, sind unwirksam, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Stimme dieses Mitgliedes den Ausschlag gegeben hat.