Gesetz - FGO
Finanzgerichtsordnung
§ 19
Zum ehrenamtlichen Richter können nicht berufen werden
- 1.
- Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- 2.
- Richter,
- 3.
- Beamte und Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder,
- 4.
- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
- 5.
- Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Vorstandsmitglieder von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater sind, ferner Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.