Gesetz - FGO
Finanzgerichtsordnung
§ 36
Der Bundesfinanzhof entscheidet über das Rechtsmittel
- 1.
- der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen,
- 2.
- der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters.