Gesetz - FGO
Finanzgerichtsordnung
§ 57
Beteiligte am Verfahren sind
- 1.
- der Kläger,
- 2.
- der Beklagte,
- 3.
- der Beigeladene,
- 4.
- die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).