Gesetz - FinDASa
Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 1 Bezeichnung, Aufbau und Organisation der Bundesanstalt
(1) Die Bundesanstalt trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" (Bundesanstalt). Im Geschäftsverkehr kann zusätzlich die Abkürzung "BaFin" verwendet werden.
(2) Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt werden die vier Geschäftsbereiche „Querschnittsaufgaben/Innere Verwaltung“, „Bankenaufsicht“, „Versicherungsaufsicht“ und „Wertpapieraufsicht“ eingerichtet. Die Geschäftsbereiche bestehen aus Abteilungen und Referaten; letztere können zu Gruppen zusammengefasst werden. Darüber hinaus können Einheiten für sektorübergreifende Aufgaben gebildet werden. Die sich daraus ergebende Aufbauorganisation wird vom Direktorium der Bundesanstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen (Bundesministerium) festgelegt.