Gesetz - FinDASa
Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 5 Vertretung des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. Im Übrigen ist nur Vertretung durch den jeweiligen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 berufenen Vertreter möglich.

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