Gesetz - FischEtikettG
Fischetikettierungsgesetz - FischEtikettG
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- Etikettierung:
- a)
- die Anbringung eines Etiketts oder sonstigen Kennzeichnung an einen oder mehrere Fische oder Fischereierzeugnisse oder Teile von ihnen oder an ihre Verpackung oder ihre sonstigen Behältnisse oder
- b)
- Verwenden eines Lieferscheines oder vergleichbarer Bescheinigungen für eine Sendung von Fischen oder Fischereierzeugnissen auf jeder Handelsstufe - ausgenommen im Falle der Abgabe an den Endverbraucher - oder
- c)
- im Falle nicht vorverpackter Fische oder Fischereierzeugnisse auf der Stufe des Einzelhandels schriftliche und deutlich sichtbare Angaben für den Verbraucher am Ort der Abgabe;
- 2.
- Produktionsmethode:Fang von Fischen in der See oder in Binnengewässern oder Erzeugung von Fischen in der Aquakultur.