Gesetz - FischEtikettV
Fischetikettierungsverordnung - FischEtikettV
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Verordnungen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur hinsichtlich der Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen.

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