Gesetz - FischEtikettV
Fischetikettierungsverordnung - FischEtikettV
§ 6 Ausnahme von der Etikettierungspflicht
Eine kleine Menge von Fischen oder Fischereierzeugnissen im Sinne von Artikel 7 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 ist gegeben, wenn der Wert des Gegenstandes des Veräußerungsgeschäftes den dort genannten Betrag nicht übersteigt.

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