Gesetz - FKeramAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Figurenkeramformer/zur Figurenkeramformerin
Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Figurenkeramformer/zur Figurenkeramformerin
(Fundstelle: BGBl. I 1995, 100 - 102)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung (§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erläutern
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3)a)Wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
b)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
d)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4)a)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
b)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
c)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen
d)Gefahren, die von Stäuben, Giften, Dämpfen, Gasen, Säuren sowie leichtentzündbaren Stoffen ausgehen, beachten
e)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
f)Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen Stroms entstehen, beschreiben
g)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich erläutern
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Nr. 5)a)Arbeitsabläufe nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen und abstimmen
b)Skizzen anfertigen sowie Fachzeichnungen lesen und anwenden
c)Einsatz von Werkzeugen, Arbeitsgeräten und Arbeitsmitteln nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorbereiten
d)Werkzeuge und Arbeitsmittel pflegen und einsatzfähig halten
e)Arbeitsergebnisse unter Beachtung der Qualitätssicherung kontrollieren und bewerten
6Entformen, Lagern und Transportieren von Figuren und Figurenteilen (§ 3 Nr. 6)a)Formlinge aus der Form entnehmen
b)Formlinge auf Fehler überprüfen und gegebenenfalls nachbessern
c)Formlinge zur weiteren Verarbeitung transportieren und lagern
7Produktionsablauf in der Feinkeramik (§ 3 Nr. 7)bei1313 
a)betriebsbedingten Vorstudien
b)der Modellentwicklung
c)der Masseherstellung
d)der Formenherstellung und -pflege
e)dem Glasierverfahren
f)dem Dekorationsverfahren
g)dem Brennprozeß
h)der Qualitätskontrolle und der Nachbearbeitung
mitwirken
8Formen von Figurenteilen (§ 3 Nr. 8)a)Formen kontrollieren und Arbeitsmassen bereitstellen6  
b)plastische Arbeitsmassen portionieren
c)hohle Figurenteile einformen
d)volle Figurenteile einformen
9Gießen von Figurenteilen (§ 3 Nr. 9)a)Formen kontrollieren und Arbeitsmassen bereitstellen8  
b)Hohlgußverfahren unter Beachtung der Scherbenbildung anwenden
c)Vollgußverfahren anwenden
10Retuschieren von Figurenteilen (§ 3 Nr. 10)a)Formennähte durch Überarbeiten entfernen126 
b)Figurenteile nachmodellieren  10
11Zusammensetzen von Figurenteilen einschließlich Retuschieren (§ 3 Nr. 11)a)Ansatzflächen auf Paßfähigkeit prüfen und gegebenenfalls nacharbeiten75 
b)Ansatzflächen aufrauhen und gegebenenfalls ausschneiden
c)Garnierschlicker auf Ansatzflächen auftragen
d)Einzelteile ansetzen
e)Ansatzstellen verarbeiten62 
f)mehrteilige Figuren zusammensetzen und retuschieren  15
g)Modellierungen ergänzen 147
12Belegarbeiten (§ 3 Nr. 12)a)Belegteile freihandformen oder einformen 610
b)Belegteile angarnieren
13Vorbereiten der Rohlinge für Trocknung und Brand (§ 3 Nr. 13)a)paßgenaue Stützen anfertigen 6 
b)paßgenaue Stützen an der vorgesehenen Position der Figur anbringen
c)Trocknungsfehler feststellen und gegebenenfalls beheben  4
d)weitere Brennhilfsmittel auswählen und einsetzen
14Gießen, Drehen und Fertigmachen von Geschirr (§ 3 Nr. 14)a)Hohlgeschirr eindrehen  6
b)Flachgeschirr überdrehen
c)Hohl- und Flachgeschirr gießen
d)Formlinge verputzen und verschwammen

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