Gesetz - FKeramAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Figurenkeramformer/zur Figurenkeramformerin
Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Figurenkeramformer/zur Figurenkeramformerin
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Figurenkeramformer/zur Figurenkeramformerin
(Fundstelle: BGBl. I 1995, 100 - 102)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
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1 | 2 | 3 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung (§ 3 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | |||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | |||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | |||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erläutern | |||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | |||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |||||
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3) | a) | Wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | |||
b) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | |||||
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern | |||||
d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | |||||
4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4) | a) | berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden | |||
b) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten | |||||
c) | wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen | |||||
d) | Gefahren, die von Stäuben, Giften, Dämpfen, Gasen, Säuren sowie leichtentzündbaren Stoffen ausgehen, beachten | |||||
e) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen | |||||
f) | Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen Stroms entstehen, beschreiben | |||||
g) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich erläutern | |||||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Nr. 5) | a) | Arbeitsabläufe nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen und abstimmen | |||
b) | Skizzen anfertigen sowie Fachzeichnungen lesen und anwenden | |||||
c) | Einsatz von Werkzeugen, Arbeitsgeräten und Arbeitsmitteln nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorbereiten | |||||
d) | Werkzeuge und Arbeitsmittel pflegen und einsatzfähig halten | |||||
e) | Arbeitsergebnisse unter Beachtung der Qualitätssicherung kontrollieren und bewerten | |||||
6 | Entformen, Lagern und Transportieren von Figuren und Figurenteilen (§ 3 Nr. 6) | a) | Formlinge aus der Form entnehmen | |||
b) | Formlinge auf Fehler überprüfen und gegebenenfalls nachbessern | |||||
c) | Formlinge zur weiteren Verarbeitung transportieren und lagern | |||||
7 | Produktionsablauf in der Feinkeramik (§ 3 Nr. 7) | bei | 13 | 13 | ||
a) | betriebsbedingten Vorstudien | |||||
b) | der Modellentwicklung | |||||
c) | der Masseherstellung | |||||
d) | der Formenherstellung und -pflege | |||||
e) | dem Glasierverfahren | |||||
f) | dem Dekorationsverfahren | |||||
g) | dem Brennprozeß | |||||
h) | der Qualitätskontrolle und der Nachbearbeitung | |||||
mitwirken | ||||||
8 | Formen von Figurenteilen (§ 3 Nr. 8) | a) | Formen kontrollieren und Arbeitsmassen bereitstellen | 6 | ||
b) | plastische Arbeitsmassen portionieren | |||||
c) | hohle Figurenteile einformen | |||||
d) | volle Figurenteile einformen | |||||
9 | Gießen von Figurenteilen (§ 3 Nr. 9) | a) | Formen kontrollieren und Arbeitsmassen bereitstellen | 8 | ||
b) | Hohlgußverfahren unter Beachtung der Scherbenbildung anwenden | |||||
c) | Vollgußverfahren anwenden | |||||
10 | Retuschieren von Figurenteilen (§ 3 Nr. 10) | a) | Formennähte durch Überarbeiten entfernen | 12 | 6 | |
b) | Figurenteile nachmodellieren | 10 | ||||
11 | Zusammensetzen von Figurenteilen einschließlich Retuschieren (§ 3 Nr. 11) | a) | Ansatzflächen auf Paßfähigkeit prüfen und gegebenenfalls nacharbeiten | 7 | 5 | |
b) | Ansatzflächen aufrauhen und gegebenenfalls ausschneiden | |||||
c) | Garnierschlicker auf Ansatzflächen auftragen | |||||
d) | Einzelteile ansetzen | |||||
e) | Ansatzstellen verarbeiten | 6 | 2 | |||
f) | mehrteilige Figuren zusammensetzen und retuschieren | 15 | ||||
g) | Modellierungen ergänzen | 14 | 7 | |||
12 | Belegarbeiten (§ 3 Nr. 12) | a) | Belegteile freihandformen oder einformen | 6 | 10 | |
b) | Belegteile angarnieren | |||||
13 | Vorbereiten der Rohlinge für Trocknung und Brand (§ 3 Nr. 13) | a) | paßgenaue Stützen anfertigen | 6 | ||
b) | paßgenaue Stützen an der vorgesehenen Position der Figur anbringen | |||||
c) | Trocknungsfehler feststellen und gegebenenfalls beheben | 4 | ||||
d) | weitere Brennhilfsmittel auswählen und einsetzen | |||||
14 | Gießen, Drehen und Fertigmachen von Geschirr (§ 3 Nr. 14) | a) | Hohlgeschirr eindrehen | 6 | ||
b) | Flachgeschirr überdrehen | |||||
c) | Hohl- und Flachgeschirr gießen | |||||
d) | Formlinge verputzen und verschwammen |