Gesetz - FkSolV
Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung - FkSolV
Anlage 5 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 5)
Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen
a) einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, sofern die Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse zu berechnen war, oder
b) einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche, sofern keine Berechnung nach Buchstabe a vorzunehmen war und eine Berechnung ihrer Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse vorliegt oder vorzunehmen ist
- Einzelabschluss Versicherungsunternehmen (FSEAV) -

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