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Gesetz - FkSolV
Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung - FkSolV
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Eingangsformel
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§ 1 Anwendungsbereich; einzubeziehende Unternehmen
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§ 2 Bestimmung und Wahl der Berechnungsmethode
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§ 3 Technische Grundsätze
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§ 4 Berechnungsmethoden; Verantwortlichkeit
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§ 5 Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer konsolidierten Berechnung
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§ 5a Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage eines Konzernabschlusses
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§ 6 Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse (Abzugs- und Aggregationsmethode)
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§ 7 Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer Kombination der Berechnungsmethoden nach den §§ 5 und 6
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§ 8 Berichtszeitraum
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§ 9 Einreichungsverfahren
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§ 10 Subdelegation
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§ 11 Anwendungsregelung
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§ 12 Inkrafttreten
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Schlussformel
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Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 1)
Übersichtsbogen zur Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität - Gesamtübersicht (FSG) -
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Anlage 1a (zu § 9 Abs. 1 Nr. 1a)
Meldevordruck zur Ermittlung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen des Finanzkonglomerats auf der Grundlage eines Konzernabschlusses
– Konsolidierte Berechnung Finanzkonglomerat (FSKFK) –
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Anlage 2 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 2)
Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vorliegt
- Konsolidierte Berechnung Banken (FSKBB) -
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Anlage 3 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 3)
Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt
- Konsolidierte Berechnung Versicherungsunternehmen (FSKBV) -
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Anlage 4 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 4)
Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche auf der Grundlage der Einzelabschlüsse, soweit sie nicht bereits in der Berechnung nach § 10a des Kreditwesengesetzes (Anlage 1a oder 2) erfasst wurden
- Einzelabschluss Banken (FSEAB) -
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Anlage 5 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 5)
Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen
a) einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, sofern die Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse zu berechnen war, oder
b) einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche, sofern keine Berechnung nach Buchstabe a vorzunehmen war und eine Berechnung ihrer Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse vorliegt oder vorzunehmen ist
- Einzelabschluss Versicherungsunternehmen (FSEAV) -
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Anlage 6 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 6)
Meldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche
- Unternehmen (FSU) -
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Anlage 7 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 7)
Meldevordruck zur Erfassung der Anteile an den in die Berechnung einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche
- Anteile (FSA) -
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Anlage 8 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 8)
Meldevordruck zur Erfassung der finanzkonglomeratsangehörigen Unternehmen und Gruppen, für die vom Abzug branchenübergreifender Beteiligungen abgesehen werden kann
- Abzug branchenübergreifender Beteiligungen (FSABB) -
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