Gesetz - FlG
Fleischgesetz
§ 14 Gebühren und Auslagen
(1) Für Amtshandlungen, die nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgenommen werden, werden Gebühren und Auslagen erhoben.
(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe werden durch Landesrecht bestimmt, soweit die Amtshandlungen nicht durch die Bundesanstalt vorgenommen werden. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Amtshandlungen der Bundesanstalt nach den §§ 3 und 6 Abs. 1 und 3 die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.