Gesetz - FRG§15VÄndV 4
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen
Eingangsformel
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

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