Gesetz - FSPersAV
Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung - FSPersAV
§ 32 Ausbildungsinhalt
Die Ausbildung für sonstiges erlaubnispflichtiges Personal umfasst die grundlegende Ausbildung nach § 33 zum Erwerb einer Erlaubnis und die betriebliche Ausbildung nach § 37 zum Erwerb von Berechtigungen.