Gesetz - FuttMKontrV
Futtermittelkontrolleur-Verordnung - FuttMKontrV
§ 5 Ergänzende Regelungen der Landesregierungen
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über den Lehrgang, die Prüfung und die Fortbildung erlassen. Bei den Ausbildungsplänen können Vorkenntnisse berücksichtigt werden.