Gesetz - InVeKoSV
InVeKoS-Verordnung - InVeKoSV
§ 29 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(1) Zum Zwecke der Überwachung haben
- 1.
- der Betriebsinhaber,
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- im Falle von Zahlungen nach Artikel 102a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auch die anerkannte Erzeugerorganisation des Hopfensektors,
- 4. bis 6.
- (weggefallen)
(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bestehen, hat der Antragsteller die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie alle für die Gewährung der Zahlungen erheblichen sonstigen Belege und die nach dieser Verordnung und den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2a Buchstabe a genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren ab der Antragsbewilligung aufzubewahren. Nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buchführungen können anstelle der nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zwecke der Überwachung nach dieser Verordnung verwendet werden.
(3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 auch für den Rechtsnachfolger.
Fußnote
(+++ § 29: Zur Weiteranwendung in der am 10.5.2010 geltenden Fassung vgl. § 35 Abs. 4 F. 2010-05-07 u. am 31.12.2011 geltenden Fassung vgl. § 35 Abs. 5 F. 2011-12-15 +++)