Gesetz - KAEAnO
Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände
§ 11
Der Reichskommissar für die Preisbildung erläßt die zur Durchführung ... erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie von den Vorschriften dieser Anordnung abweichende preisbildende Anordnungen für den Einzelfall.