Gesetz - KBV
Kleinbetragsverordnung
§ 2 Änderung oder Berichtigung der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages
Die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages wird nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung zur bisherigen Festsetzung mindestens 2 Euro beträgt.

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