Gesetz - KBV
Kleinbetragsverordnung
§ 3 Änderung oder Berichtigung der gesonderten Feststellung von Einkünften
(1) Bei gesonderten und einheitlichen Feststellungen von Einkünften wird die Feststellung zur Höhe der Einkünfte nur geändert oder berichtigt, wenn sich diese Einkünfte bei mindestens einem Beteiligten um mindestens 20 Euro ermäßigen oder erhöhen.
(2) Bei gesonderten Feststellungen wird in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Abgabenordnung die Feststellung zur Höhe der Einkünfte nur geändert oder berichtigt, wenn sich diese Einkünfte um mindestens 20 Euro ermäßigen oder erhöhen.

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