Gesetz - KfSachvG
Kraftfahrsachverständigengesetz - KfSachvG
§ 15 Zuständigkeiten
Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung
1.
die für die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer zuständigen Behörden nach den §§ 1 bis 9 (Anerkennungsbehörden);
2.
die für die Aufsicht über die Technischen Prüfstellen zuständigen Behörden nach den §§ 10 bis 14 (Aufsichtsbehörden);
3.
die für die Ausnahmeregelung zuständigen Behörden nach § 17.

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