Gesetz - KfSachvG
Kraftfahrsachverständigengesetz - KfSachvG
§ 19 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen kann das Bundesministerium für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.