Gesetz - KrAbwFG
Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Kreditabwicklungsfonds" (Anlage I Kap. IV Sachgebiet B Abschn. II Nr. 47 EinigVtr)
§ 5 Kreditermächtigungen
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, für den Fonds Mittel im Wege des Kredits zu beschaffen
- 1.
- zur Tilgung von Schulden des Fonds,
- 2.
- zur Deckung anfallender Zins- und Kreditbeschaffungskosten,
- 3.
- zum Zwecke des Ankaufs von Schuldtiteln des Fonds im Wege der Marktpflege bis zu zehn vom Hundert der umlaufenden Schuldtitel.
(2) Die Kreditaufnahme erfolgt durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Schatzwechseln nach dem in § 20 Abs. 2 des Bundesbankgesetzes vorgesehenen Verfahren oder durch Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein.
(3) Die Schuldurkunden des Fonds stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich. Die Schuldurkunden werden durch die Bundeswertpapierverwaltung ausgefertigt.
(4) Die Schulden des Fonds werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen durch die Bundeswertpapierverwaltung verwaltet.