Gesetz - KVLG 1989
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 1 Aufgaben der Krankenversicherung für Landwirte
Die landwirtschaftliche Krankenkasse als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Sie erbringt nach den folgenden Vorschriften Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, zur betrieblichen Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gefahren, zur Förderung der Selbsthilfe, zur Früherkennung von Krankheiten sowie bei Krankheit. Die §§ 1 bis 2a und 4 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

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