Gesetz - KVLG 1989
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 15 Vertragsrecht
Für die Beziehungen der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu den Leistungserbringern gelten die Vorschriften des Vierten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

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