Gesetz - LAP-mftDBwV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

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